Entleerung und Reinigung von Schwimmbecken und Pools
26.8.2025
Für die Entleerung und Reinigung von Schwimmbecken und Pools sind einige Regeln zu beachten:
· Die Entsorgung des Becken- oder Poolwassers ist in Abhängigkeit vom Entwässerungssystem zu wählen (mit oder ohne Chemikalieneinsatz).
· Vor der Entleerung darf mindestens eine Woche keine Chlorierung erfolgt sein.
· Die Aktivchlorkonzentration darf bei einer Einleitung in ein Gewässer maximal 0.05 mg/l betragen (eidg. Gewässerschutzverordnung).
· Es wird generell empfohlen Becken- und Poolreinigung ohne Reinigungsmittel und Chemikalien durchzuführen.
· Die Entleerung in ein Gewässer, in eine Sauberwasserleitung und in die Kanalisation muss gleichmässig und gedrosselt über einen angemessenen langen Zeitraum erfolgen.
Bei Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen das Amt für Umweltschutz und Energie, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, Telefon 061/552 51 11 oder aue.umwelt@bl.ch zur Verfügung.