

Der schulärztliche Dienst an der Volksschule | ||||||||||||
Laut Verordnung über den Schulärztlichen Dienst werden die Kinder des 1. Kindergartenjahres und die ZuzügerInnen im 1. Schuljahr sowie die SchülerInnen des 4. Schuljahres auf ihren Gesundheitszustand hin untersucht. Kinderkrankheiten. Massgebend für den Kindergarten- und Schulbesuch ist der Allgemeinzustand. Nach einer Erkrankung soll das Kind mindestens einen Tag ohne Fieber zu Hause bleiben. Nach einer Krankheit kann von der Ärztin/vom Arzt, vom Schulärztlichen Dienst oder von den Eltern eine kurze Teildispensation verfügt werden. Die Dauer der Absenz ist individuell sehr unterschiedlich. Die Verfügung der Ärztin/des Arztes ist vorrangig, im Zweifelsfall ist sie/er anzufragen. Es gilt zu beachten, dass Infektionskrankheiten im Allgemeinen vor Ausbruch und am Anfang der Erkrankung übertragen werden. | ||||||||||||
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